c) Diese vorstehend aufgezeigten Aktenstellen belegen mit aller Deutlichkeit, dass keine Rede davon sein kann, die Beklagte 1 habe erstmals in ihrer Duplik die Behauptung aufgestellt, der Schräglift sei im Eigentum der Stiftung, weshalb er nicht als Baustelleninstallation gelten könne. Die Behauptung, mit der die Klägerin unter Berufung auf das rechtliche Gehör eine Stellungnahme zur Duplik einreichte, steht demnach in offensichtlichem Widerspruch zu den Akten und kann nicht anders als mutwillig bezeichnet werden. Die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik hätte daher zusätzlich auch noch aus diesem Grund aus dem Recht gewiesen werden können.