Seite 9 — 11 klagte 1 in ihrer Duplik alsdann wiederum dahingehend, dass von einer Baustelleninstallation keine Rede sein könne. Vorliegend hätten wir es mit einem selbständigen im Eigentum der Stiftung I. befindliches, auf lange Funktionsdauer ausgerichtetes und voll funktionsfähiges Werk zu tun (vgl. act. II.I.18 Ziff. 5 S. 5).