Es war also die Klägerin, welche in der vorerwähnten Stellungnahme erstmals die Behauptung aufstellte, beim Transportlift handle es sich um eine Baustelleninstallation. In der Replik vom 2. April 2008 stellte sich die Klägerin wiederum auf den Standpunkt, entgegen der beklagtischen (gemeint Beklagte 1) Auffassung sei der Transportlift Baustelleninstallation (vgl. act. II I 14 Ziff. 88 S. 32 und Ziff. 171 S. 56). Damit hat sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sich die Beklagte 1 in ihrer Prozessantwort – wenn auch nicht explizit – auf den Standpunkt gestellt hat, beim Transportlift handle es sich nicht um eine Baustelleninstallation. Auf die Replik der Klägerin antwortete die Be-