In der Stellungnahme der Klägerin vom 3. März 2008 führte diese aus, aus der Aktennotiz 34 vom 28. März 2003 erhelle sich, dass der fragliche Transportlift als Baustelleninstallation zu betrachten sei (vgl. act. II.I.10 Ziff. 7 S. 3). In sämtlichen vorherigen Rechtsschriften wurde der Begriff „Baustelleninstallation“ im Zusammenhang mit dem Transportlift nicht – jedenfalls nie explizit - verwendet. Es war also die Klägerin, welche in der vorerwähnten Stellungnahme erstmals die Behauptung aufstellte, beim Transportlift handle es sich um eine Baustelleninstallation.