b/2) Sollte die Klägerin mit ihrer damals vorgebrachten Begründung gemeint haben, nicht die Behauptung betreffend das Eigentum am Schräglift sei neu, sondern der daraus gezogene Schluss, dass dieser daher nicht als Baustelleninstallation in Betracht falle, so erweist sich dies ebenfalls als offenkundig unhaltbar.