Die Beklagte 2 hielt in ihrer Prozessantwort vom 31. Oktober 2007 fest, Eigentümerin des von der Kantonsstrasse zur Burgruine I. hinaufführenden Warentransportliftes sei die Bauherrin Stiftung J. I. (vgl. act. II.I.4). Aber auch die Beklagte 1 machte in ihrer Prozessantwort vom 31. Oktober 2007 die Aussage, dass der Lift im Eigentum der Bauherrschaft steht (act. II.I.5 Ziff. 9 S. 9). Damit steht zunächst einmal fest, dass die Behauptung in der Duplik der Beklagten 1, der Schräglift stehe im Eigentum der Stiftung, entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht neu ist.