Seite 8 — 11 entstehe der Anspruch, sich dazu äussern zu können, was nachstehend getan werde. Wie sich aus den Akten ergibt und nachstehend aufgezeigt wird, ist diese Begründung, mit der die Klägerin zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs einen Anspruch auf eine Stellungnahme ableitet, offensichtlich unhaltbar. So ist die von der Beklagten 1 in der Duplik aufgestellte Behauptung mitnichten neu.