4.a) Obwohl sich der Bezirksgerichtspräsident in der prozessleitenden Verfügung vom 10. September 2008 nicht dazu äussert, ob die in der Stellungnahme der Klägerin vom 10. Juli 2008 vorgebrachte Behauptung, mit der sie ihren Anspruch auf eben diese Stellungnahme zur Duplik begründet, auch tatsächlich zutrifft, drängen sich dazu einige Bemerkungen auf. b) Die Klägerin machte in der vorerwähnten Stellungnahme geltend, in der Duplik zumindest der Beklagten 1 werde die Behauptung aufgestellt, der Schräglift sei im Eigentum der Stiftung, weshalb er nicht als Baustelleninstallation durchgehen könne. Diese Behauptung sei neu, sei so noch nicht aufgestellt worden. Daraus