c) Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass mit der prozessleitenden Verfügung vom 10. September 2008 das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt worden ist. Das Bezirksgerichtspräsidium ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Gewinnaussichten der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde beträchtlich geringer einzustufen sind als die Verlustgefahren und das eingelegte Rechtsmittel demzufolge als aussichtslos zu betrachten ist. Folglich hat es auch zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 42 Abs. 2 ZPO abgewiesen.