Soweit in der Duplik neue Behauptungen tatsächlicher Natur vorgebracht und damit zugleich neue Beweise beantragt oder ins Recht gelegt werden, stehen der Gegenpartei die Rechte gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO zu. Sodann kann sie sich auch noch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung zu den neuen Tatsachenvorbringen der Gegenpartei in der Duplik äussern. Auch durch die Unzulässigkeit einer Stellungnahme zur Duplik bleibt das rechtliche Gehör demnach durchaus gewahrt.