Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn in der Duplik neue tatsächliche und/oder rechtliche Behauptungen vorgebracht werden. Rechtliche Behauptungen oder Erörterungen sind nach der bündnerischen Zivilprozessprozessordnung in den Rechtsschriften ohnehin ausgeschlossen (Art. 82 ZPO; Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsver-fassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, Bemerkungen zu Art. 82 Abs. 3 StPO, S. 64). Dazu dient vielmehr die mündliche Hauptverhandlung vor Gericht. Insoweit wird den Parteien somit dort das rechtliche Gehör gewährt. Soweit in der Duplik neue Behauptungen tatsächlicher Natur vorgebracht und damit zugleich neue Beweise beantragt oder ins Recht gelegt