Seite 7 — 11 gemäss Art. 86 Abs. 2 ZPO Replik und Duplik nur angeordnet, wenn der Gerichtspräsident es für nötig erachtet. Damit wird den Parteien Gelegenheit geboten, sich zur Ersteingabe der jeweiligen Gegenpartei nochmals zu äussern. Ein noch weitergehender Schriftenwechsel würde das zivilprozessuale Verfahren in nicht mehr zu vertretendem Masse verlängern und damit den anerkannten Prozessgrundsätzen klar zuwider laufen. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn in der Duplik neue tatsächliche und/oder rechtliche Behauptungen vorgebracht werden.