allein um die Frage des Replikrechts, das heisst um das Recht einer Partei, sich zur Vernehmlassung äussern zu können. In diesem Kontext stehen denn auch die jeweiligen Erwägungen des Bundesgerichts bezüglich Recht auf Stellungnahme zu den Eingaben der Gegenpartei. Unter den von ihm verwendeten Begriff „Eingaben“ fallen offenkundig Vernehmlassungen bzw. Beschwerdeantworten, nicht aber Dupliken. Mit der Verweigerung auf eine Stellungnahme zur Duplik wird denn auch das rechtliche Gehör in keiner Weise verletzt. So werden