Aus diesem Urteil des Bundesgerichts geht somit klar hervor, dass auch gestützt auf die ergangenen EMRK-Urteile kein Anspruch besteht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei wiederum eine Stellungnahme abgeben zu können. Insbesondere wird darin nicht gesagt, einer Partei müsse selbst dann, wenn sie – wie vorliegend – eine Replik zur Vernehmlassung einreichen konnte, auch noch das Recht auf eine Stellungnahme zur Duplik eingeräumt werden. Nichts anderes ergibt sich aus den späteren Urteilen des Bundesgerichts. So ging es sowohl in BGE 132 I 42 ff. als auch in BGE 133 I 98 ff. allein um die Frage des Replikrechts, das heisst um das Recht einer Partei, sich zur Vernehmlassung äussern zu können.