13 S. 6 ff.). Das Bundesgericht fährt alsdann im erwähnten Urteil weiter, wie es bereits im Fall 1A.43/2004 vom 19. August 2004 entschieden habe, könnten die genannten EMRK-Urteile nicht so verstanden werden, dass ein unbedingter Anspruch darauf bestünde, sich in jedem Fall zu den Vorbringen einer Gegenpartei zu äussern. Ein solcher Anspruch hätte nämlich zur Folge, dass ein Schriftenwechsel nur im Einverständnis aller Beteiligten geschlossen werden könnte: Zu jeder Eingabe müsste die Gegenpartei wieder Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen, worauf wiederum die andere Partei Anspruch hätte, sich zur erneuten Eingabe vernehmen zu lassen.