Seite 6 — 11 b) Das Bundesgericht hielt im Urteil 1A.276/2004 vom 12. Juli 2005 fest, in der Tat habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in mehreren Entscheiden gegen die Schweiz entschieden, dass eine Verfahrenspartei Gelegenheit erhalten müsse, sich zu den eingereichten Vernehmlassungen zu äussern. Bei den von ihm hierbei angeführten Entscheiden handelt es sich exakt um jene, welche die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Auffassung anführt (vgl. E. 3.1 Abs. 3 und Beschwerdeschrift Ziff. 13 S. 6 ff.).