Die Beschwerdeführerin leitet ein solches Recht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab. Sei es danach dem Gericht verwehrt, die verfahrensbetroffene Partei vom Aktenzuwachs zu informieren, ohne eine Stellungnahme zuzulassen, so habe man eine schriftliche Äusserungsmöglichkeit zu jeder Rechtsschrift zu gewähren, in der Auslassungen zum Prozessthema vorgenommen würden, unbesehen, ob es sich um eine Replik im eigentlichen Sinne handle oder eine Antwort auf die Duplik. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ergibt sich ein derartiger Schluss jedoch weder aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu.