Demgegenüber ist vorliegend strittig, ob diese Rechtsprechung auch nach erfolgter Duplik Geltung hat, dass heisst, ob der Gegenpartei auch nach Erhalt der Duplik noch Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen ist. Die Beschwerdeführerin leitet ein solches Recht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab.