a) Die Beschwerdeführerin hält zu den von ihr in der Beschwerdeschrift angeführten Fällen E., F., G. und H. zutreffend fest, dass bei diesen in dem Sinne eine andere Ausgangslage bestand, als dem Beschwerdeführer jeweils die Vernehmlassung zugestellt worden sei. Gleich verhält es sich auch bei den von ihr angeführten Urteilen des Bundesgerichts, bei denen es um das Replikrecht nach zugestellter Vernehmlassung ging. Demgegenüber ist vorliegend strittig, ob diese Rechtsprechung auch nach erfolgter Duplik Geltung hat, dass heisst, ob der Gegenpartei auch nach Erhalt der Duplik noch Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen ist.