Nicht massgebend ist demzufolge das Beiurteil vom 11. Dezember 2008, mit dem die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 10. September 2008, welche die klägerische Stellungnahme vom 10. Juli 2008 aus dem Recht wies, abgewiesen wurde. Zu prüfen ist vorliegend somit, ob das Bezirksgerichtspräsidium davon ausgehen durfte, dass die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 10. September 2008 an den Bezirksgerichtsausschuss offensichtlich aussichtslos ist und es demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat.