Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307). Nicht massgebend ist demzufolge das Beiurteil vom 11. Dezember 2008, mit dem die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 10. September 2008, welche die klägerische Stellungnahme vom 10. Juli 2008 aus dem Recht wies, abgewiesen wurde.