Mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe das Bezirksgerichtspräsidium überspitzt formalistisch argumentiert. Führe man sich die strenge Eventualmaxime des Kantons Graubünden vor Augen, die Bedeutung der Darlegungen und Entgegnungen vor dem Beweisverfahren, so müsse dem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, auf die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen, ein weitaus höherer Stellenwert eingeräumt werden, als dass dies die Vorinstanz tue; die Beschwerde habe daher Aussicht auf Erfolg gehabt.