1 EMRK sowie auf diverse jüngere Entscheide des Bundesgerichts. Des Weiteren bringt sie vor, das Konventionsrecht nach Art. 5 Abs. 4 BV stehe als Teil des Verfassungsrechts über den kantonalen bündnerischen Gesetzesbestimmungen, weshalb schon der derogatorischen Kraft des Bundesrechts wegen die Stellungnahme zuzulassen sei. Mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe das Bezirksgerichtspräsidium überspitzt formalistisch argumentiert.