ZPO in Rechtsschriften keine rechtlichen Erwägungen aufzunehmen sind, sondern dass sie sich auf die Darstellung der Tatsachen und allenfalls auf Hinweise betreffend die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen zu beschränken habe. Hingegen vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Vorinstanz habe ihr mit der Verweigerung, die Stellungnahme entgegenzunehmen, das rechtliche Gehör verletzt. Dazu beruft sie sich auf die Praxis des EGMR zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie auf diverse jüngere Entscheide des Bundesgerichts.