b) Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass gemäss der bündnerischen Zivilprozessordnung nach abgeschlossenem Schriftenwechsel nur noch Einreden und Stellungnahmen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO zulässig sind und demzufolge eine weitere, darüber hinaus gehende Rechtsschrift nicht mehr eingebracht werden kann. Ebenso bestreitet sie nicht, dass gemäss Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO in Rechtsschriften keine rechtlichen Erwägungen aufzunehmen sind, sondern dass sie sich auf die Darstellung der Tatsachen und allenfalls auf Hinweise betreffend die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen zu beschränken habe.