Die Gesuchstellerin sei mit Verfügung vom 27. Juni 2008 darauf hingewiesen worden, das in besagtem Verfahren der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen sei und der zulässige Inhalt einer Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO beschränkt sei, weshalb Eingaben, die das eingeschränkte Thema überschreiten würden, unbeachtlich blieben. Wenn nun der klägerische Rechtsvertreter trotz entsprechenden Hinweisen des Bezirksgerichtspräsidiums in der Verfügung vom 27. Juni 2008 diese Gesetzesbestimmungen nicht beachte, indem er die Rechtsschrift vom 10./11. Juli 2008 in eben jener Form einreiche, so seien unter diesen Umständen die Aussichten, dass die Rechtsschrift vom 10./11. Juli 2008 als