Seite 4 — 11 rungen. In der Rechtsschrift der Gesuchstellerin vom 10./11. Juli 2008 würden einige Tatsachenbehauptungen vorgebracht und sodann vor allem rechtliche Ausführungen gemacht. Die Gesuchstellerin sei mit Verfügung vom 27. Juni 2008 darauf hingewiesen worden, das in besagtem Verfahren der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen sei und der zulässige Inhalt einer Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO beschränkt sei, weshalb Eingaben, die das eingeschränkte Thema überschreiten würden, unbeachtlich blieben.