genpartei Stellung zu nehmen. Nach Abschluss des Schriftenwechsels dürften aber auch in der Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO aufgrund der Eventualmaxime keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden. Im Rechtsschriftenwechsel seien sodann gemäss Art. 82 Abs. 3 ZPO Hinweise auf die anzuwendenden Gesetzesartikel zulässig. Allerdings bestehe ein Verbot von rechtlichen Erörte-