2.a) Das Bezirksgerichtspräsidium erwog, gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO habe der Kläger das Recht, gegen Zeugen und Expertisen, die in der letzten Rechtsschrift beantragt würden, innert 20 Tagen Einreden zu erheben und zum neuen Fragethema an Zeugen und Sachverständige Stellung zu nehmen, Gegen Urkunden, die erst mit der Duplik eingelegt würden, stehe dem Kläger das Recht zu, Beweisanträge betreffend deren Unechtheit zu stellen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung könne entnommen werden, dass es sich bei der Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO um eine Eingabe handle, welche nach Abschluss des Schriftenwechsels dem Kläger die Möglichkeit eröffne, zu den bisher unbekannten Beweismitteln der Ge-