Dementsprechend hat das Kantonsgericht, soweit die Beschwerde die vorinstanzliche Präsidialverfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege zum Gegenstand hat, ein Verfahren unter der Fall-Nummer ZK2 09 19 eröffnet, während es das in der Beschwerde angefochtene Beiurteil unter der Fall-Num- mer ZK2 09 18 erfasst hat. Auf letzteres ist somit im vorliegenden, unter der Fall- Nummer ZK2 09 19 eröffneten Verfahren nicht weiter einzugehen. Da im Übrigen die Beschwerde fristgerecht eingereicht und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf sie einzutreten.