Da mit der Beschwerde jedoch zwei von verschiedenen Spruchkörpern des Bezirksgerichts gefällte Entscheide angefochten werden und sich zudem hinsichtlich Zulässigkeit dieses Rechtsmittels unterschiedliche Rechtsfragen stellen, ist darüber separat zu befinden. Dementsprechend hat das Kantonsgericht, soweit die Beschwerde die vorinstanzliche Präsidialverfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege zum Gegenstand hat, ein Verfahren unter der Fall-Nummer ZK2 09 19 eröffnet, während es das in der Beschwerde angefochtene Beiurteil unter der Fall-Num- mer ZK2 09 18 erfasst hat.