Unter diesem Gesichtspunkt ist somit gegen die vorliegende Beschwerde nichts einzuwenden. Hingegen kann man sich fragen, ob diese insofern an einem (formellen) Mangel leidet, als dass mit ihr nicht nur der Präsidialentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege angefochten wurde, sondern zugleich in derselben Beschwerde auch das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses. Wie es sich damit letztlich verhält, kann indes offen bleiben, zumal das Rechtsbegehren und die dazu angeführte Begründung hinreichend klar sind.