Seite 3 — 11 1. Gemäss Art. 47a ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung mit zivilrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO angefochten werden. Auch Art. 232 Ziff. 8 ZPO nennt explizit die Beschwerde an das Kantonsgericht als zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 47a. Unter diesem Gesichtspunkt ist somit gegen die vorliegende Beschwerde nichts einzuwenden.