Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat nach Beizug der Akten aus Händen der Vorinstanz auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet. Auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die II. Zivilkammer zieht in Erwägung: