E. Am 30. März 2009 legte A. gegen das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. 01). In derselben Eingabe focht sie zudem den prozessleitenden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums an, indem sie folgenden Antrag (2.) stellte: „Es sei der prozessleitende Entscheid hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und die Vorinstanzen anzuweisen, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen.“