D. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2008, mitgeteilt am 5. März 2009, wies das Bezirksgerichtspräsidium das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung von A. im Verfahren Nr. 1_ wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und überband der Gesuchstellerin die Verfahrenskosten (act. I 2). Ebenfalls am 11. Dezember 2008, mitgeteilt am 5. März 2009, erliess der Bezirksgerichtsausschuss ein Beiurteil, mit dem er die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 10. September 2008 abwies (act. I 2).