Hierbei stellte sie das Rechtsbegehren (1.), es sei die prozessleitende Verfügung des Bezirkgerichtspräsidiums vom 17. September (recte: vom 10. September 2008, mitgeteilt am 17. September 2008), eingetroffen am 18. September, aufzuheben und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2008 zu den Akten zu nehmen und als beachtlich zu erklären. Zudem stellte sie den Verfahrensantrag (2.), der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des untenstehenden Anwalts als unentgeltlicher Prozessvertreter (act. I 3a).