In der Duplik zumindest der Beklagten 1 werde die Behauptung aufgestellt, der Schräglift sei im Eigentum der Stiftung, weshalb er nicht als Baustelleninstallation „durchgehen“ (!) könne. Diese Behauptung sei neu, sei so noch nicht aufgestellt worden, woraus der Anspruch entstehe, sich dazu äussern zu können, was nachstehend getan werde. C. Am 10. September 2008 erliess das Bezirksgerichtspräsidium eine prozessleitende Verfügung, mit der es die klägerische Stellungnahme vom 10./11. Juli 2008 aus dem Recht wies und die klägerische Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO vom 16. August 2008 den Gegenparteien zur Kenntnisnahme zustellte (act. I 3b).