Die entsprechende Stellungnahme vom 16. August 2008 ging alsdann am 20. August 2008 beim Bezirksgericht ein (act. II.I.19). In der Stellungnahme vom 10. Juli 2008 zur Duplik der Beklagten 1 führt die Klägerin einleitend aus, soweit Behauptungen aufgestellt würden, die in den vorgehenden Rechtsschriften nicht genannt worden seien, gebiete der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der Rechtsvertreter der Klägerin sich ebenfalls zu diesen Behauptungen abschliessend äussern könne. In der Duplik zumindest der Beklagten 1 werde die Behauptung aufgestellt, der Schräglift sei im Eigentum der Stiftung, weshalb er nicht als Baustelleninstallation „durchgehen“ (!) könne.