B. Obwohl gemäss dem vorerwähnten Schreiben der Schriftenwechsel geschlossen worden war und einzig noch eine Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO als zulässig erklärt wurde, reichte die Klägerin am 10. Juli 2008 eine elf Seiten umfassende Stellungnahme zur Duplik der Beklagten 1 ein (act. II.V.89). Am 11. Juli 2008 stellte sie zudem ein Gesuch um Fristerstreckung für die Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO (act. II.V.90), dem das Bezirksgericht mit Verfügung vom 14. Juli 2008 entsprach (act. II.V.91). Die entsprechende Stellungnahme vom 16. August 2008 ging alsdann am 20. August 2008 beim Bezirksgericht ein (act. II.I.19).