Dabei wies das Bezirksgerichtspräsidium ausdrücklich auf Art. 87 Abs. 2 ZPO hin, indem es den Wortlaut dieser Bestimmung zitierte und zudem anfügte, eine allfällige Stellungnahme habe sich auf die in Art. 87 Abs. 2 ZPO aufgeführten Themata zu beschränken. Weder seien neue Tatsachenbehauptungen, rechtliche Erörterungen, neue Beweisanträge und dergleichen zulässig. Der Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO komme nicht die Bedeutung eines weiteren Schriftenwechsels zu. Eingaben, die das in Art. 87 Abs. 2 ZPO eingeschränkte Thema überschreiten würden, blieben unbeachtlich (act. II.V.87).