A. In der Zivilrechtsstreitigkeit vor Bezirksgericht Albula zwischen A. (Klägerin) einerseits und den B. (Beklagte 1), der C. (Beklagte 2) sowie der D. (Eingerufene) andererseits (Proz.-Nr. 1_) wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Nachdem die Dupliken beim Bezirksgericht eingegangen waren, stellte es diese mit Schreiben vom 27. Juni 2008 der Klägerin zur Kenntnisnahme zu und erklärte den Schriftenwechsel als abgeschlossen. Zudem gewährte es der Klägerin Frist bis 15. Juli 2008 zur Einreichung einer Stellungnahme. Dabei wies das Bezirksgerichtspräsidium ausdrücklich auf Art.