{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-19_2009-06-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685914cf36cedb5cf76abe5e55f97adc99efbc210b5cfc6dd4d36054b3e370305edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685914cf36cedb5cf76abe5e55f97adc99efbc210b5cfc6dd4d36054b3e370305edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_19", "Checksum": "a3f26a9e9372a35d04ae981852bf351b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 19.06.2009 ZK2 2009 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 19.06.2009 ZK2 2009 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Diese Behauptung sei neu, sei so noch nicht aufgestellt worden. Daraus\n\nSeite 8 — 11\nentstehe der Anspruch, sich dazu äussern zu können, was nachstehend getan\nwerde.\n\nWie sich aus den Akten ergibt und nachstehend aufgezeigt wird, ist diese Begründung, mit der die Klägerin zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs einen Anspruch\nauf eine Stellungnahme ableitet, offensichtlich unhaltbar. So ist die von der Beklagten 1 in der Duplik aufgestellte Behauptung mitnichten neu.\n\nb/1) Davon, dass der Schräglift im Eigentum der Stiftung I. steht, ist die Klägerin\nselbst schon in ihrer Klage vom 5. Juli 2007 an das Bezirksgericht Albula ausgegangen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sie für ihre Ansprüche gegenüber der Stiftung die Werkeigentümerhaftung anrief (vgl. act. II.I.1 Ziff. 20/21 S. 8).\nDie Beklagte 2 hielt in ihrer Prozessantwort vom 31. Oktober 2007 fest, Eigentümerin des von der Kantonsstrasse zur Burgruine I. hinaufführenden Warentransportliftes sei die Bauherrin Stiftung J. I. (vgl. act. II.I.4). Aber auch die Beklagte 1 machte\nin ihrer Prozessantwort vom 31. Oktober 2007 die Aussage, dass der Lift im Eigentum der Bauherrschaft steht (act. II.I.5 Ziff. 9 S. 9).\n\nDamit steht zunächst einmal fest, dass die Behauptung in der Duplik der Beklagten\n1, der Schräglift stehe im Eigentum der Stiftung, entgegen den Ausführungen der\nKlägerin nicht neu ist.\n\nb/2) Sollte die Klägerin mit ihrer damals vorgebrachten Begründung gemeint haben, nicht die Behauptung betreffend das Eigentum am Schräglift sei neu, sondern\nder daraus gezogene Schluss, dass dieser daher nicht als Baustelleninstallation in\nBetracht falle, so erweist sich dies ebenfalls als offenkundig unhaltbar.\n\nIn der Stellungnahme der Klägerin vom 3. März 2008 führte diese aus, aus der Aktennotiz 34 vom 28. März 2003 erhelle sich, dass der fragliche Transportlift als Baustelleninstallation zu betrachten sei (vgl. act. II.I.10 Ziff. 7 S. 3). In sämtlichen vorherigen Rechtsschriften wurde der Begriff „Baustelleninstallation“ im Zusammenhang mit dem Transportlift nicht – jedenfalls nie explizit - verwendet. Es war also die\nKlägerin, welche in der vorerwähnten Stellungnahme erstmals die Behauptung aufstellte, beim Transportlift handle es sich um eine Baustelleninstallation. In der Replik\nvom 2. April 2008 stellte sich die Klägerin wiederum auf den Standpunkt, entgegen\nder beklagtischen (gemeint Beklagte 1) Auffassung sei der Transportlift Baustelleninstallation (vgl. act. II I 14 Ziff. 88 S. 32 und Ziff. 171 S. 56). Damit hat sie klar zum\nAusdruck gebracht, dass sich die Beklagte 1 in ihrer Prozessantwort – wenn auch\nnicht explizit – auf den Standpunkt gestellt hat, beim Transportlift handle es sich\nnicht um eine Baustelleninstallation. Auf die Replik der Klägerin antwortete die Be-\n\nSeite 9 — 11\nklagte 1 in ihrer Duplik alsdann wiederum dahingehend, dass von einer Baustelleninstallation keine Rede sein könne. Vorliegend hätten wir es mit einem selbständigen im Eigentum der Stiftung I. befindliches, auf lange Funktionsdauer ausgerichtetes und voll funktionsfähiges Werk zu tun (vgl. act. II.I.18 Ziff. 5 S. 5).\n\nc) Diese vorstehend aufgezeigten Aktenstellen belegen mit aller Deutlichkeit,\ndass keine Rede davon sein kann, die Beklagte 1 habe erstmals in ihrer Duplik die\nBehauptung aufgestellt, der Schräglift sei im Eigentum der Stiftung, weshalb er nicht\nals Baustelleninstallation gelten könne. Die Behauptung, mit der die Klägerin unter\nBerufung auf das rechtliche Gehör eine Stellungnahme zur Duplik einreichte, steht\ndemnach in offensichtlichem Widerspruch zu den Akten und kann nicht anders als\nmutwillig bezeichnet werden. Die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik hätte daher\nzusätzlich auch noch aus diesem Grund aus dem Recht gewiesen werden können.\n\n6. Die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen abzuweisen.\n\nBei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der\nBeschwerdeführerin, wobei Art. 5 lit. b des Kostentarifs im Zivilverfahren (BR\n320.075) zur Anwendung gelangt, der einen Rahmen von Fr. 100.00 bis\nFr. 5'000.00 vorsieht (zur Kostenüberbindung siehe auch: Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung, ZGRG 04/03, Ziff. 8 lit.\nf S. 165).\n\nSeite 10 — 11\nDemnach erkennt die II. Zivilkammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin.\n\n"}