{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-19_2009-06-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685914cf36cedb5cf76abe5e55f97adc99efbc210b5cfc6dd4d36054b3e370305edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685914cf36cedb5cf76abe5e55f97adc99efbc210b5cfc6dd4d36054b3e370305edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_19", "Checksum": "a3f26a9e9372a35d04ae981852bf351b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 19.06.2009 ZK2 2009 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 19.06.2009 ZK2 2009 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juli 2005 fest, in der\nTat habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in mehreren Entscheiden gegen die Schweiz entschieden, dass eine Verfahrenspartei Gelegenheit erhalten müsse, sich zu den eingereichten Vernehmlassungen zu äussern. Bei den von\nihm hierbei angeführten Entscheiden handelt es sich exakt um jene, welche die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Auffassung anführt (vgl. E. 3.1 Abs. 3 und\nBeschwerdeschrift Ziff. 13 S. 6 ff.). Das Bundesgericht fährt alsdann im erwähnten\nUrteil weiter, wie es bereits im Fall 1A.43/2004 vom 19. August 2004 entschieden\nhabe, könnten die genannten EMRK-Urteile nicht so verstanden werden, dass ein\nunbedingter Anspruch darauf bestünde, sich in jedem Fall zu den Vorbringen einer\nGegenpartei zu äussern. Ein solcher Anspruch hätte nämlich zur Folge, dass ein\nSchriftenwechsel nur im Einverständnis aller Beteiligten geschlossen werden\nkönnte: Zu jeder Eingabe müsste die Gegenpartei wieder Gelegenheit erhalten,\nStellung zu nehmen, worauf wiederum die andere Partei Anspruch hätte, sich zur\nerneuten Eingabe vernehmen zu lassen. Dies stünde im klaren Widerspruch zu anerkannten Prozessgrundsätzen, welche der prozessleitenden Behörde das Recht\neinräume, den Schriftenwechsel abzuschliessen, wenn die Sache entscheidungsreif sei, aber auch zu dem konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff.\n1 EMRK). Ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, könne\ndeshalb nur dann bestehen, wenn diese Eingaben nach pflichtgemässer Beurteilung der verfahrensleitenden Instanz bzw. nach der vertretbaren Einschätzung der\nPartei neue rechtserhebliche Vorbringen enthalte (E. 3.1 Abs. 5).\n\nAus diesem Urteil des Bundesgerichts geht somit klar hervor, dass auch gestützt\nauf die ergangenen EMRK-Urteile kein Anspruch besteht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei wiederum eine Stellungnahme abgeben zu können. Insbesondere wird\ndarin nicht gesagt, einer Partei müsse selbst dann, wenn sie – wie vorliegend – eine\nReplik zur Vernehmlassung einreichen konnte, auch noch das Recht auf eine Stellungnahme zur Duplik eingeräumt werden. Nichts anderes ergibt sich aus den\nspäteren Urteilen des Bundesgerichts. So ging es sowohl in BGE 132 I 42 ff. als\nauch in BGE 133 I 98 ff. allein um die Frage des Replikrechts, das heisst um das\nRecht einer Partei, sich zur Vernehmlassung äussern zu können. In diesem Kontext\nstehen denn auch die jeweiligen Erwägungen des Bundesgerichts bezüglich Recht\nauf Stellungnahme zu den Eingaben der Gegenpartei. Unter den von ihm verwendeten Begriff „Eingaben“ fallen offenkundig Vernehmlassungen bzw. Beschwerdeantworten, nicht aber Dupliken. Mit der Verweigerung auf eine Stellungnahme zur\nDuplik wird denn auch das rechtliche Gehör in keiner Weise verletzt. So werden\n\nSeite 7 — 11\ngemäss Art. 86 Abs. 2 ZPO Replik und Duplik nur angeordnet, wenn der Gerichtspräsident es für nötig erachtet. Damit wird den Parteien Gelegenheit geboten, sich\nzur Ersteingabe der jeweiligen Gegenpartei nochmals zu äussern. Ein noch weitergehender Schriftenwechsel würde das zivilprozessuale Verfahren in nicht mehr zu\nvertretendem Masse verlängern und damit den anerkannten Prozessgrundsätzen\nklar zuwider laufen. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn in der Duplik neue\ntatsächliche und/oder rechtliche Behauptungen vorgebracht werden. Rechtliche Behauptungen oder Erörterungen sind nach der bündnerischen Zivilprozessprozessordnung in den Rechtsschriften ohnehin ausgeschlossen (Art. 82 ZPO; Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsver-fassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur\n1986, Bemerkungen zu Art. 82 Abs. 3 StPO, S. 64). Dazu dient vielmehr die mündliche Hauptverhandlung vor Gericht. Insoweit wird den Parteien somit dort das rechtliche Gehör gewährt. Soweit in der Duplik neue Behauptungen tatsächlicher Natur\nvorgebracht und damit zugleich neue Beweise beantragt oder ins Recht gelegt werden, stehen der Gegenpartei die Rechte gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO zu. Sodann\nkann sie sich auch noch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung zu den neuen\nTatsachenvorbringen der Gegenpartei in der Duplik äussern. Auch durch die Unzulässigkeit einer Stellungnahme zur Duplik bleibt das rechtliche Gehör demnach\ndurchaus gewahrt.\n\nc) Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass mit der prozessleitenden Verfügung vom 10. September 2008 das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt worden ist. Das Bezirksgerichtspräsidium ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass\ndie Gewinnaussichten der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde beträchtlich geringer einzustufen sind als die Verlustgefahren und das eingelegte\nRechtsmittel demzufolge als aussichtslos zu betrachten ist. Folglich hat es auch zu\nRecht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren\ngestützt auf Art. 42 Abs. 2 ZPO abgewiesen.\n\n4.a) Obwohl sich der Bezirksgerichtspräsident in der prozessleitenden Verfügung\nvom 10. September 2008 nicht dazu äussert, ob die in der Stellungnahme der Klägerin vom 10. Juli 2008 vorgebrachte Behauptung, mit der sie ihren Anspruch auf\neben diese Stellungnahme zur Duplik begründet, auch tatsächlich zutrifft, drängen\nsich dazu einige Bemerkungen auf.\n\n"}