{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-19_2009-06-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685914cf36cedb5cf76abe5e55f97adc99efbc210b5cfc6dd4d36054b3e370305edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685914cf36cedb5cf76abe5e55f97adc99efbc210b5cfc6dd4d36054b3e370305edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_19", "Checksum": "a3f26a9e9372a35d04ae981852bf351b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 19.06.2009 ZK2 2009 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 19.06.2009 ZK2 2009 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 19.06.2009 ZK2 2009 19\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\nb) Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass gemäss der bündnerischen Zivilprozessordnung nach abgeschlossenem Schriftenwechsel nur noch Einreden und Stellungnahmen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO zulässig sind und demzufolge eine weitere, darüber hinaus gehende Rechtsschrift nicht mehr eingebracht\nwerden kann. Ebenso bestreitet sie nicht, dass gemäss Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO in\nRechtsschriften keine rechtlichen Erwägungen aufzunehmen sind, sondern dass sie\nsich auf die Darstellung der Tatsachen und allenfalls auf Hinweise betreffend die\nanzuwendenden Gesetzesbestimmungen zu beschränken habe. Hingegen vertritt\ndie Beschwerdeführerin die Auffassung, die Vorinstanz habe ihr mit der Verweigerung, die Stellungnahme entgegenzunehmen, das rechtliche Gehör verletzt. Dazu\nberuft sie sich auf die Praxis des EGMR zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie auf diverse\njüngere Entscheide des Bundesgerichts. Des Weiteren bringt sie vor, das Konventionsrecht nach Art. 5 Abs. 4 BV stehe als Teil des Verfassungsrechts über den\nkantonalen bündnerischen Gesetzesbestimmungen, weshalb schon der derogatorischen Kraft des Bundesrechts wegen die Stellungnahme zuzulassen sei. Mit der\nAbweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe das Bezirksgerichtspräsidium überspitzt formalistisch argumentiert. Führe man sich die strenge Eventualmaxime des Kantons Graubünden vor Augen, die Bedeutung der Darlegungen\nund Entgegnungen vor dem Beweisverfahren, so müsse dem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, auf die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen,\nein weitaus höherer Stellenwert eingeräumt werden, als dass dies die Vorinstanz\ntue; die Beschwerde habe daher Aussicht auf Erfolg gehabt.\n\nSeite 5 — 11\n3. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer\nsind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden\nkönnen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren in etwa die Waage halten oder jene nur wenig geringer\nsind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde\n(BGE 125 II 265 E. 4b S. 275, mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307).\nNicht massgebend ist demzufolge das Beiurteil vom 11. Dezember 2008, mit dem\ndie Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 10. September 2008,\nwelche die klägerische Stellungnahme vom 10. Juli 2008 aus dem Recht wies, abgewiesen wurde. Zu prüfen ist vorliegend somit, ob das Bezirksgerichtspräsidium\ndavon ausgehen durfte, dass die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung\nvom 10. September 2008 an den Bezirksgerichtsausschuss offensichtlich aussichtslos ist und es demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu\nRecht abgewiesen hat.\n\na) Die Beschwerdeführerin hält zu den von ihr in der Beschwerdeschrift angeführten Fällen E., F., G. und H. zutreffend fest, dass bei diesen in dem Sinne eine\nandere Ausgangslage bestand, als dem Beschwerdeführer jeweils die Vernehmlassung zugestellt worden sei. Gleich verhält es sich auch bei den von ihr angeführten\nUrteilen des Bundesgerichts, bei denen es um das Replikrecht nach zugestellter\nVernehmlassung ging. Demgegenüber ist vorliegend strittig, ob diese Rechtsprechung auch nach erfolgter Duplik Geltung hat, dass heisst, ob der Gegenpartei auch\nnach Erhalt der Duplik noch Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen ist.\nDie Beschwerdeführerin leitet ein solches Recht aus der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung ab. Sei es danach dem Gericht verwehrt, die verfahrensbetroffene\nPartei vom Aktenzuwachs zu informieren, ohne eine Stellungnahme zuzulassen, so\nhabe man eine schriftliche Äusserungsmöglichkeit zu jeder Rechtsschrift zu gewähren, in der Auslassungen zum Prozessthema vorgenommen würden, unbesehen, ob es sich um eine Replik im eigentlichen Sinne handle oder eine Antwort auf\ndie Duplik.\n\nWie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ergibt sich ein derartiger Schluss jedoch weder aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu.\n\n"}