{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-19_2009-06-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685914cf36cedb5cf76abe5e55f97adc99efbc210b5cfc6dd4d36054b3e370305edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685914cf36cedb5cf76abe5e55f97adc99efbc210b5cfc6dd4d36054b3e370305edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_19", "Checksum": "a3f26a9e9372a35d04ae981852bf351b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 19.06.2009 ZK2 2009 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 19.06.2009 ZK2 2009 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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In derselben\nEingabe focht sie zudem den prozessleitenden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums an, indem sie folgenden Antrag (2.) stellte:\n„Es sei der prozessleitende Entscheid hinsichtlich der unentgeltlichen\nRechtspflege aufzuheben und die Vorinstanzen anzuweisen, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen.“\n\nDie II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat nach Beizug der Akten aus Händen der\nVorinstanz auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet.\n\nAuf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in der\nBeschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nDie II. Zivilkammer zieht in Erwägung:\n\nSeite 3 — 11\n1. Gemäss Art. 47a ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung mit zivilrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO angefochten werden.\nAuch Art. 232 Ziff. 8 ZPO nennt explizit die Beschwerde an das Kantonsgericht als\nzulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 47a. Unter diesem Gesichtspunkt ist somit gegen die vorliegende Beschwerde nichts einzuwenden. Hingegen kann man sich fragen, ob\ndiese insofern an einem (formellen) Mangel leidet, als dass mit ihr nicht nur der\nPräsidialentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege angefochten wurde,\nsondern zugleich in derselben Beschwerde auch das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses. Wie es sich damit letztlich verhält, kann indes offen bleiben, zumal\ndas Rechtsbegehren und die dazu angeführte Begründung hinreichend klar sind.\nDa mit der Beschwerde jedoch zwei von verschiedenen Spruchkörpern des Bezirksgerichts gefällte Entscheide angefochten werden und sich zudem hinsichtlich Zulässigkeit dieses Rechtsmittels unterschiedliche Rechtsfragen stellen, ist darüber separat zu befinden. Dementsprechend hat das Kantonsgericht, soweit die Beschwerde die vorinstanzliche Präsidialverfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege zum Gegenstand hat, ein Verfahren unter der Fall-Nummer ZK2 09 19 eröffnet, während es das in der Beschwerde angefochtene Beiurteil unter der Fall-Num-\nmer ZK2 09 18 erfasst hat. Auf letzteres ist somit im vorliegenden, unter der Fall-\nNummer ZK2 09 19 eröffneten Verfahren nicht weiter einzugehen. Da im Übrigen\ndie Beschwerde fristgerecht eingereicht und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf sie einzutreten.\n\n2.a) Das Bezirksgerichtspräsidium erwog, gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO habe der\nKläger das Recht, gegen Zeugen und Expertisen, die in der letzten Rechtsschrift\nbeantragt würden, innert 20 Tagen Einreden zu erheben und zum neuen Fragethema an Zeugen und Sachverständige Stellung zu nehmen, Gegen Urkunden,\ndie erst mit der Duplik eingelegt würden, stehe dem Kläger das Recht zu, Beweisanträge betreffend deren Unechtheit zu stellen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung\nkönne entnommen werden, dass es sich bei der Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2\nZPO um eine Eingabe handle, welche nach Abschluss des Schriftenwechsels dem\nKläger die Möglichkeit eröffne, zu den bisher unbekannten Beweismitteln der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Nach Abschluss des Schriftenwechsels dürften aber\nauch in der Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO aufgrund der Eventualmaxime\nkeine neuen Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden. Im Rechtsschriftenwechsel seien sodann gemäss Art. 82 Abs. 3 ZPO Hinweise auf die anzuwendenden Gesetzesartikel zulässig. Allerdings bestehe ein Verbot von rechtlichen Erörte-\n\nSeite 4 — 11\nrungen. In der Rechtsschrift der Gesuchstellerin vom 10./11. Juli 2008 würden einige Tatsachenbehauptungen vorgebracht und sodann vor allem rechtliche Ausführungen gemacht. Die Gesuchstellerin sei mit Verfügung vom 27. Juni 2008 darauf hingewiesen worden, das in besagtem Verfahren der Rechtsschriftenwechsel\nabgeschlossen sei und der zulässige Inhalt einer Stellungnahme im Sinne von Art.\n87 Abs. 2 ZPO beschränkt sei, weshalb Eingaben, die das eingeschränkte Thema\nüberschreiten würden, unbeachtlich blieben. Wenn nun der klägerische Rechtsvertreter trotz entsprechenden Hinweisen des Bezirksgerichtspräsidiums in der Verfügung vom 27. Juni 2008 diese Gesetzesbestimmungen nicht beachte, indem er die\nRechtsschrift vom 10./11. Juli 2008 in eben jener Form einreiche, so seien unter\ndiesen Umständen die Aussichten, dass die Rechtsschrift vom 10./11. Juli 2008 als\nbeachtlich erklärt werde, verschwindend klein. Der Bezirksgerichtsvizepräsident Albula weise daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für\ndas Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss wegen offensichtlicher\nAussichtslosigkeit ab.\n\n"}