{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-19_2009-06-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685914cf36cedb5cf76abe5e55f97adc99efbc210b5cfc6dd4d36054b3e370305edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685914cf36cedb5cf76abe5e55f97adc99efbc210b5cfc6dd4d36054b3e370305edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_19", "Checksum": "a3f26a9e9372a35d04ae981852bf351b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 19.06.2009 ZK2 2009 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 19.06.2009 ZK2 2009 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Hubert\nRichterInnen Schlenker und Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin ad hoc Fischer\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. Philip Stolkin, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,\n\ngegen\n\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 11. Dezember 2008, mitgeteilt am 5. März 2009, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend unentgeltliche Rechtspflege,\n\nhat sich ergeben:\n\nA. In der Zivilrechtsstreitigkeit vor Bezirksgericht Albula zwischen A. (Klägerin)\neinerseits und den B. (Beklagte 1), der C. (Beklagte 2) sowie der D. (Eingerufene)\nandererseits (Proz.-Nr. 1_) wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt.\nNachdem die Dupliken beim Bezirksgericht eingegangen waren, stellte es diese mit\nSchreiben vom 27. Juni 2008 der Klägerin zur Kenntnisnahme zu und erklärte den\nSchriftenwechsel als abgeschlossen. Zudem gewährte es der Klägerin Frist bis 15.\nJuli 2008 zur Einreichung einer Stellungnahme. Dabei wies das Bezirksgerichtspräsidium ausdrücklich auf Art. 87 Abs. 2 ZPO hin, indem es den Wortlaut dieser Bestimmung zitierte und zudem anfügte, eine allfällige Stellungnahme habe sich auf\ndie in Art. 87 Abs. 2 ZPO aufgeführten Themata zu beschränken. Weder seien neue\nTatsachenbehauptungen, rechtliche Erörterungen, neue Beweisanträge und dergleichen zulässig. Der Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO komme nicht\ndie Bedeutung eines weiteren Schriftenwechsels zu. Eingaben, die das in Art. 87\nAbs. 2 ZPO eingeschränkte Thema überschreiten würden, blieben unbeachtlich\n(act. II.V.87).\n\nB. Obwohl gemäss dem vorerwähnten Schreiben der Schriftenwechsel geschlossen worden war und einzig noch eine Stellungnahme im Sinne von Art. 87\nAbs. 2 ZPO als zulässig erklärt wurde, reichte die Klägerin am 10. Juli 2008 eine elf\nSeiten umfassende Stellungnahme zur Duplik der Beklagten 1 ein (act. II.V.89). Am\n11. Juli 2008 stellte sie zudem ein Gesuch um Fristerstreckung für die Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO (act. II.V.90), dem das Bezirksgericht mit\nVerfügung vom 14. Juli 2008 entsprach (act. II.V.91). Die entsprechende Stellungnahme vom 16. August 2008 ging alsdann am 20. August 2008 beim Bezirksgericht\nein (act. II.I.19). In der Stellungnahme vom 10. Juli 2008 zur Duplik der Beklagten 1\nführt die Klägerin einleitend aus, soweit Behauptungen aufgestellt würden, die in\nden vorgehenden Rechtsschriften nicht genannt worden seien, gebiete der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der Rechtsvertreter der Klägerin sich ebenfalls\nzu diesen Behauptungen abschliessend äussern könne. In der Duplik zumindest\nder Beklagten 1 werde die Behauptung aufgestellt, der Schräglift sei im Eigentum\nder Stiftung, weshalb er nicht als Baustelleninstallation „durchgehen“ (!) könne.\nDiese Behauptung sei neu, sei so noch nicht aufgestellt worden, woraus der Anspruch entstehe, sich dazu äussern zu können, was nachstehend getan werde.\n\nC. Am 10. September 2008 erliess das Bezirksgerichtspräsidium eine prozessleitende Verfügung, mit der es die klägerische Stellungnahme vom 10./11. Juli 2008\naus dem Recht wies und die klägerische Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs.\n2 ZPO vom 16. August 2008 den Gegenparteien zur Kenntnisnahme zustellte (act.\nI 3b).\n\nSeite 2 — 11\nGegen diese Verfügung erhob die Klägerin am 4. Oktober 2008 Beschwerde an das\nBezirksgericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hierbei stellte sie das\nRechtsbegehren (1.), es sei die prozessleitende Verfügung des Bezirkgerichtspräsidiums vom 17. September (recte: vom 10. September 2008, mitgeteilt am 17. September 2008), eingetroffen am 18. September, aufzuheben und die Stellungnahme\nder Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2008 zu den Akten zu nehmen und als beachtlich zu erklären. Zudem stellte sie den Verfahrensantrag (2.), der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren\nunter Beiordnung des untenstehenden Anwalts als unentgeltlicher Prozessvertreter\n(act. I 3a).\n\nD. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2008, mitgeteilt am 5. März 2009, wies das\nBezirksgerichtspräsidium das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung von A. im Verfahren Nr. 1_ wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit\nder Beschwerde ab und überband der Gesuchstellerin die Verfahrenskosten (act. I\n2).\n\nEbenfalls am 11. Dezember 2008, mitgeteilt am 5. März 2009, erliess der Bezirksgerichtsausschuss ein Beiurteil, mit dem er die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 10. September 2008 abwies (act. I 2).\n\n"}