Seite 22 — 23 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. A. wird verpflichtet, B. Fr. 293'750.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2007 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Kreisamts X. von Fr. 350.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 13'549.95 gehen zu 3/10 zu Lasten von B. und zu 7/10 zu Lasten von A., welche B. für das erstinstanzliche Verfahren aussergerichtlich mit Fr. 7'992.55 (inkl. MWST) zu entschädigen hat.