Rechtsanwalt Augustin hat dem Gericht keine Honorarnote vorgelegt. Aufgrund der Vorträge vor Kantonsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass sein Aufwand in etwa mit demjenigen des Rechtsvertreters der Gegenpartei vergleichbar war. Somit erscheint es als angemessen, auch auf Seiten der Berufungsklägerin auf einen Betrag von Fr. 3'693.90 abzustellen. Auch diesbezüglich gehen 5/6 zu Lasten der Berufungsklägerin und 1/6 zu Lasten des Berufungsbeklagten. Infolge Verrechnung hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten mit Fr. 2'462.60 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.