e) Im vorliegenden Berufungsverfahren waren die Verzugszinsen nicht mehr strittig. Die Berufungsklägerin vermochte mit ihrem Rechtsbegehren im Umfang von Fr. 61'250.-- durchzudringen, was rund 1/6 des strittigen Forderungsbetrags von Fr. 355'000.-- ausmacht. Folglich gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu 5/6 zu Lasten der Berufungsklägerin und zu 1/6 zu Lasten des Berufungsbeklagten. Im gleichen Verhältnis sind auch die aussergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu verteilen. Die von Rechtsanwalt Infanger eingereichte Honorarnote von Fr. 3'693.90 ist aufgrund der sich stellenden Sachund Rechtsfragen angemessen. Rechtsanwalt